Zur Abwägung des Mitverschuldens von Minderjährigen an einem Schadenfall

OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2011 – 14 W 13/11

1. Bei der Abwägung des Mitverschuldens von Kindern, die nicht dem Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB unterfallen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Mitverschulden geringer zu bewerten ist, als das eines unfallbeteiligten Erwachsenen.

2. Anders ist das jedoch, wenn der dem Minderjährigen anzulastende Sorgfaltsverstoß sowohl altersspezifisch als auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (hier: grober Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO).

3. In einem derartigen Fall kann ausnahmsweise auch die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs hinter dem groben Verschulden des Minderjährigen zurücktreten.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO) eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 152 d. A.) am 25. Februar 2011 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist per Fax am 24. März 2011 bei dem Oberlandesgericht eingegangen (Bl. 154 d. A.).

2

2. Die Beschwerde ist unbegründet; die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg:

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a) Der Antragsteller überquerte unstreitig die an der Unfallstelle 7,90 m breite Landesstraße 111 außerhalb geschlossener Ortschaft in Fahrtrichtung Drochtersen vom rechten zum linken Fahrbahnrand (aus Sicht des Antragsgegners zu 2 von links nach rechts). Dort besteht keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Die Straße ist gerade und übersichtlich. Zur Unfallzeit (14. April 2007, ca. 19:10 Uhr) war es hell; die Straße war trocken (vgl. Bl. 1 der Beiakte 152 Js 10273/07 StA Stade). An der Stelle, an der der Antragsteller die Straße überquerte, befindet sich kein Überweg und am Straßenrand auch kein Fuß- oder Radweg (unbefestigter Seitenstreifen).

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Nach dem im Auftrag der Staatsanwaltschaft Stade erstatteten DEKRA-Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 18. April 2007 ist von einer Geschwindigkeit des Pkw des Antragsgegners zu 2 zum Kollisionszeitpunkt von mindestens 60 km/h auszugehen und von einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 94 km/h. Eine Vermeidbarkeit des Unfalls wäre danach gegeben gewesen, wenn der Antragsgegner zu 2 zum angenommenen Reaktionspunkt langsamer als 80 km/h gefahren wäre.

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Nach den Berechnungen des im Auftrag des Antragstellers erstellten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 16. Oktober 2008 wies der von dem Antragsgegner zu 2 gefahrene Pkw eine Kollisionsgeschwindigkeit von 57,5 bis 68,3 km/h auf. Die Fahrgeschwindigkeit zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung betrug nach diesem Gutachten 83,7 bis 95,6 km/h. Der Unfall wäre nach den Berechnungen dieses Gutachters räumlich vermeidbar gewesen, wenn der Antragsgegner zu 2 – je nach Startposition des Antragstellers – höchstens mit einer Geschwindigkeit von 61,7 oder 74,2 km/h gefahren wäre, wobei der Gutachter in der für den Antragsteller besten Konstellation eine räumliche Vermeidbarkeit bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 96,2 km/h für möglich hält.

6

Ein seitens der Antragsgegnerin zu 1 in Auftrag gegebenes DEKRA-Gutachten des Dipl.-Ing. R. vom 26. März 2009 ermittelt eine Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw Ford des Antragsgegners zu 2 von 90 bis 99 km/h und eine Kollisionsgeschwindigkeit von 57 bis 63 km/h. Eine Analyse der Wege-Zeiten-Beziehungen habe keine Hinweise auf eine verspätete Reaktion des Antragsgegners zu 2 ergeben, die eine Vermeidbarkeit des Unfalls begründen könnte.

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Sämtliche Gutachter gehen unter Bezug auf die Schilderungen der Mutter des Antragstellers bzw. den Ermittlungsbericht der Polizei (Bl. 8 der Beiakte: „Dort stieg ihr Sohn aus und rannte vor ihrem Pkw über die Fahrbahn der L 111“) davon aus, dass der Antragsteller vor der Kollision mit dem Pkw vom Straßenrand aus „losgerannt“ ist (vgl. S. 9 des DEKRA-Gutachtens H. vom 18. April 2007 im Anlagenband Beklagte; S. 10 oben des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 16. Oktober 2008 im Anlagenband Klägerschriftsätze; S. 24 f. des DEKRA-Gutachtens des Sachverständigen R. vom 26. März 2009 im Anlagenband Beklagte).

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b) Der Antragsteller hat demnach – was unstreitig sein dürfte – gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, indem er die Landesstraße nicht unter Beachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs überquert hat. Auf der anderen Seite ist zu Lasten des Antragsgegners zu 2 kein Verstoß gegen eine spezielle Vorschrift der Straßenverkehrsordnung festzustellen. Insbesondere ist keine Überschreitung der vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit nachweisbar. Das gilt nach sämtlichen Sachverständigengutachten.

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c) Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB gilt Folgendes:

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aa) Zunächst scheidet in Anbetracht des Alters des Antragstellers zum Unfallzeitpunkt (geb. am 4. September 1995, also am 14. April 2007 etwa 11 Jahre und 7 Monate) eine Anwendung des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB aus. Dass der Antragsteller im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, ist nicht anzunehmen. An entsprechenden besonderen Umständen fehlt es.

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bb) Bei der Abwägung des Mitverschuldens von Kindern und Jugendlichen ist gleichwohl grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Mitverschulden in der Regel geringer zu bewerten ist, als das eines Erwachsenen. Anders ist dies jedoch, wenn der dem Minderjährigen anzulastende Sorgfaltsverstoß sowohl altersspezifisch als auch subjektiv besonders vorwerfbar ist. In einem derartigen Fall kann auch die Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Minderjährigen zurücktreten. Die Rechtsprechung hat dies wiederholt angenommen, wenn ein minderjähriger Fußgänger eine Fahrbahn grob sorgfaltswidrig überquert hat (vgl. KG, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 12 U 178/09, MDR 2011, 27, juris-Rdnr. 13; OLG Hamm, Urteil vom 13. Juli 2009 – 13 U 179/08, NZV 2010, 464; zum rechtlichen Ausgangspunkt BGH, Urteil vom 18. November 2003 – VI ZR 31/02, NJW 2004, 772, juris-Rdnr. 11 m. w. N.).

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cc) Dass der im Unfallzeitpunkt elfjährige Antragsteller noch relativ nah an der durch § 828 Abs. 2 BGB gesetzten Altersgrenze (Vollendung des 10. Lebensjahrs) stand, rechtfertigt jedenfalls im vorliegenden Fall keine andere Bewertung. Der Senat hat allerdings Bedenken, wie das OLG Hamm (aaO) unmittelbar nach Vollendung des 10. Lebensjahres gleichsam „automatisch“ eine vollständige Haftung eines grob verkehrswidrig handelnden Kindes zu bejahen (insoweit ebenfalls kritisch Lang, jurisPR-VerkR 25/2010, 1, C). Das OLG Hamm hat bei der Kollision eines Pkw mit einem 10-jährigen Jungen, der die Straße hinter einem Lkw überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, auch die einfache Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw im Gegenverkehr vollständig zurücktreten lassen (aaO, juris-Rdnr. 29). Dabei hat es – freilich ohne nähere Begründung – der Tatsache, dass das unfallbeteiligte Kind die Altersgrenze von 10 Jahren erst seit 7 Tagen überschritten hatte, keine Bedeutung beimessen und damit keine zusätzliche Herabsetzung der Vorwerfbarkeit begründen wollen (aaO, juris-Rdnr. 34). Der Bundesgerichtshof hat diese Wertung des Oberlandesgerichts von Rechts wegen nicht beanstandet (Beschluss vom 9. März 2010 – VI ZR 296/09, juris).

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Die Problematik wirkt sich vorliegend nicht entscheidungserheblich aus. Denn zum einen war der Antragsteller deutlich älter, als in dem vom OLG Hamm zu beurteilenden Fall. Zum andern bedurfte der von ihm unmittelbar vor der Kollision zu beurteilende Vorgang keiner besonderen Fähigkeiten, die das Kind im Gegensatz zu einem älteren Jugendlichen oder gar Erwachsenen als schützenswerter oder auf die konkrete Verkehrssituation bezogen eher überfordert erscheinen lassen. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat (Bl. 151 Mitte d. A.), darf bei einem 11 1/2-jährigen Kind ein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass dieses sich – worauf es hier nur ankommt – beim Überqueren einer Landstraße außerorts altersentsprechend vorsichtig verhält und auf den bevorrechtigten Verkehr achtet, bevor er die Straße betritt.

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dd) In der Tat wäre hier eine andere Wertung vorzunehmen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (die zumindest eine Beweisaufnahme erforderte) davon ausgegangen werden müsste, dass sich der Antragsgegner zu 2 nicht verkehrsgerecht verhalten hätte. In dieser Hinsicht ist jedoch nach sämtlichen Gutachten nichts festzustellen. Unstreitig hat der Antragsgegner zu 2 die vor Ort zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer ganz geraden und übersichtlichen Straße eingehalten. Auch bei der für den Antragsteller besten und für die Antragsgegner schlechtesten Betrachtungsweise lässt sich keine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit feststellen.

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Das gilt erst recht für andere Sorgfaltsanforderungen (z. B. Einhaltung des Rechtsfahrgebots, keine Übermüdung, keine Alkoholisierung etc.). Für die Bewertung unbeachtlich sind die Überlegungen des Privatsachverständigen Prof. K., es könne angenommen werden, dass zur Vermeidung der Kollision ein Ausweichmanöver „möglich“ gewesen wäre, oder dass man für den Unfallzeitpunkt den Einfluss von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln beim Antragsgegner zu 2 „nicht ausschließen“ könne, da entsprechende Untersuchungen erst mehr als 20 Stunden nach dem Unfallereignis durch die Polizei durchgeführt worden seien (S. 18 des Gutachtens K. vom 16. Oktober 2008 im Anlagenband Kläger). Mit derartigen Mutmaßungen lässt sich kein Verschuldensnachweis führen.

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Auch eine vorwerfbare verspätete Reaktion bei Erkennbarkeit des Antragstellers ist dem Antragsgegner zu 2 nicht anzulasten. Wie dargestellt hat er vor der Kollision seinen Pkw ganz erheblich abgebremst, dennoch aber die Kollision nicht vermeiden können. Der Senat teilt darüber hinaus nicht die Ansicht des Antragstellers, dass ein Pkw-Fahrer schon immer dann, wenn außerorts auf einer Landstraße im (unbefestigten) Seitenbereich – zudem der Gegenrichtung – ein Pkw hält und sich dort Personen befinden, sofort die Geschwindigkeit erheblich verlangsamen und bremsbereit fahren muss. Ein Verkehrsteilnehmer darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten. Wenn es keine für den Pkw-Fahrer erkennbaren Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage gibt (z. B. spielende Kinder am Straßenrand, offensichtlich unaufmerksame Verkehrsteilnehmer), darf er unter Beachtung der sonstigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch an am Straßenrand parkenden Pkw und dort stehenden Personen vorbeifahren, um so mehr, wenn es sich um ein Kfz oder eine Person auf dem Seitenstreifen des Gegenverkehrs handelt. Von Rechts wegen war jedenfalls der Antragsgegner zu 2 nicht verpflichtet, in der gegebenen Situation ohne weiteres seine Geschwindigkeit auf unter 61,7 km/h zu verringern (wie erwähnt hätte es nach den Berechnungen des Sachverständigen des Antragstellers dieser Geschwindigkeit bedurft, um den Unfall sicher vermeiden zu können).

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ee) Im Übrigen ist das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB, das sich der Antragsgegner zu 2 unmittelbar nach dem Unfall hat zu Schulden kommen lassen, strafrechtlich geahndet worden. Der Antragsgegner zu 2 ist insoweit durch Urteil des Amtsgerichts Stade (rechtskräftig seit dem 9. August 2007) zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden; außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Für die Beurteilung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der Haftungsabwägung hat dieser Gesichtspunkt – das Verhalten nach dem Unfall – keine Bedeutung. Hier kommt es auf die Verantwortlichkeit der Beteiligten unmittelbar vor dem Unfall an. Den hat jedoch der Antragsteller durch sein unbedachtes Betreten der Fahrbahn verursacht, indem er in den Pkw des Antragsgegners zu 2 praktisch hineingelaufen ist, ohne dass diesem von Rechts wegen vorgeworfen werden kann, er hätte das vorhersehen und durch eine schnellere oder andere Reaktion abwenden können und müssen.

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3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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